Michael Krautzberger Informationen für Studium und Praxis

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. September 2014 auf Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bremen den “Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen” beschlossen; Bundesrat- Drucksache 419/14.

Artikel 1 Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz)

§ 1 Grundsätze der Bauleitplanung

Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch sind die Belange von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, insbesondere deren Unterbringung, zu berücksichtigen. § 2 Zulässigkeit von Vorhaben

(1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuchs liegen auch bei der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie bei der Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen in Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vor.

(2) § 34 Absatz 3a Satz 1 des Baugesetzbuchs ist entsprechend auf die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern dienen, und auf deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung anzuwenden.

(3) Für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern dienen, gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(4) § 8 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Das gilt auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes nach Artikel 2 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

Artikel 2 Sonderregelung der Länder

Die besonderen Vorschriften des Artikels 1 gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs ergänzend zu den Vorschriften des Baugesetzbuchs, soweit dies durch Landesgesetz bestimmt wird. Ein solches Landesgesetz muss bestimmen, dass die Maßgaben nach Art. 1, § 2 Abs. 4 frühestens drei Monate nach Verkündung gelten. Länder, die dem § 246 Absatz 5 des Baugesetzbuches unterfallen, dürfen von der Regelung des Satzes 2 abweichen. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Artikel 1, § 2 Absatz 4 kann vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes eingeleitet werden.