Michael Krautzberger Informationen für Studium und Praxis

Windenergienovelle 2014 wird vorbereitet

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 sah für die Windenergie an Land vor, eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einzuführen, die länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen ermöglicht. Das innerhalb der Bundesregierung  federführende Bundesministerium für Umwelt und Bau (BMUB) hat im März einen Gesetzentwurf in eine erste Abstimmung mit Ländern und Verbänden gegeben.

Zur Begründung für dieses Vorhaben wird in dem Gesetzentwurf folgendes ausgeführt:  “Den Ländern soll die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung höhenbezogener Abstandsregelungen abhängig zu machen.” Den Ländern solle dabei ein Spielraum eingeräumt – sowohl hinsichtlich der Einführung und der Reichweite einer Mindestabstandsregel als auch zur Größe des Mindestabstandes. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sollen die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, unter anderem die TA Lärm, weiterhin Anwendung finden. Die landesgesetzlichen Abstandsregelungen sollen nach dem Konzept des Entwurfs keine Anwendung finden, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder Ziele der Raumordnung eine planerische Steuerung bereits erfolgt ist oder sich entsprechende Pläne bei Abschluss des Koalitionsvertrages am 16. Dezember 2013 bereits in Aufstellung befanden.

Innerhalb der Bundesregierung ist der Entwurf noch nicht abgestimmt.Innerhalb der Bundesregierung wird vielmehr noch folgendes geprüft:

- Beibehaltung des Bestandsschutz für bestehende (Entwurf: § 249 Absatz 3 Satz 4) und in Aufstellung befindliche Ausweisungen (Entwurf: § 249 Absatz 3 Satz 5) nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB.

- Anfügung eines neuen § 249 Absatz 4 BauGB, nach dem durch Landesgesetz auch die Festsetzung von Flächen für die Windenergie durch Bebauungspläne ausgeschlossen werden kann.

- Verknüpfung der Länderöffnungsklausel mit dem Ausbaupfad nach dem derzeit in Überarbeitung befindlichen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014).

- Aufnahme des Gesichtspunktes einer optisch bedrängenden Wirkung in die Regelung.

- Einbeziehung von einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich in die  Öffnungsklausel.

Der augenblicklich in der Vorabstimmung befindliche Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut:

- Entwurf -Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 249 wie folgt gefasst:

„§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie“.

2. § 249 wird wie folgt geändert:

a)   In der Überschrift werden die Wörter „in der Bauleitplanung“ gestrichen.

b)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)1*Die Länder können bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen in der Bestimmung festzulegenden Abstand zu Wohngebäuden einhalten. 2Der Abstand kann ______

  • Die ausdrückliche Nummerierung von Sätzen in Rechtsnormen ist rechtsförmlich nicht vorgesehen; sie erfolgt hier lediglich zur besseren Orientierung.

Für Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34) einerseits und in bebauten Bereichen im Außenbereich (§ 35) andererseits unterschiedlich bestimmt werden; der Abstand kann auch für Teile des Landesgebiets unterschiedlich bestimmt werden. 3Der Abstand ist in Abhängigkeit zur Gesamthöhe der Windenergieanlage festzulegen. 4Die Bestimmung nach Satz 1 kann auch auf Windenergieanlagen erstreckt werden, die von § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erfasst werden. 5 Bestimmungen nach Satz 1 finden keine Anwendung im Geltungsbereich von Flächennutzungsplänen oder Raumordnungsplänen, in denen für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 vor Inkrafttreten der Bestimmung eine Ausweisung für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 erfolgt ist. 6Satz 5 gilt entsprechend für in Aufstellung befindliche Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne, wenn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 oder die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes vor dem 16. Dezember 2013 erfolgt ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.