Michael Krautzberger Informationen für Studium und Praxis

Zum Stand des Baugesetzbuchs

Das BauGB ist wiederholt geändert worden – und mit ihm die BauNVO. So vor allem durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 4. Mai ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten; BGBl. I S. 1057. Dieses Gesetz war vor allem durch die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU veranlasst. Außerdem soll die Reform durch die Möglichkeiten einer städtebaulichen Nachverdichtung die Innenentwicklung stärken und das Zusammenleben in der Stadt zugleich am Nachhaltigkeitsgrundsatz ausrichten.

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 3. November 2017 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 3634) und ist zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden.

Durch Artikel 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), das am 28. März 2020 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer § 246b BauGB eingeführt. Im notwendigen Umfang und zeitlich befristet ermöglicht dieser Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs. So kann einem möglichen akuten Bedarf an weiteren Räumlichkeiten für die Versorgung von Corona-infizierten oder möglicherweise infizierten Personen schnell Rechnung getragen werden.

Weiterhin ist durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) unter anderem § 249 Absatz 3 BauGB neu gefasst worden. Darin werden die Länder ermächtigt, landesgesetzliche Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern für Windenergieanlagen zu im Landesgesetz näher bezeichneten baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einzuführen.

Bereits am 28. Mai 2020 ist zudem das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) verkündet worden (BGBl. I S. 1041), welches u.a. auch auf das Baugesetzbuch Anwendung findet (§ 1 Nr. 4 PlanSiG). Mit dem Gesetz wurden zeitlich befristete Verfahrensänderungen etwa für die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB) eingeführt. Sie sollen sicherstellen, dass die Bauleitplanung auch unter den erschwerten Bedingungen während der Corona-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Aktuell gibt es drei laufende Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Städtebaurechts:

  • Gesetz zur Mobilisierung von Bauland; siehe hierzu den Aufsatz Krautzberger/Stüer
  • Gesetz zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen
  • Novellierung des Wertermittlungsrechts