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Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2014 eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates beschlossen.

Bundesministerin Hendricks erklärte dazu: “Die Bundesregierung unterstützt den Beschluss des Bundesrates, Änderungen im Baugesetzbuch vorzunehmen, um den Bau von Flüchtlingsunterkünften oder die entsprechende Umnutzung noch besser als bisher zu ermöglichen. Wir bringen Regelungen auf den Weg, die den Kommunen schnell und unkompliziert helfen, Flüchtlinge menschenwürdig unterzubringen. Künftig sollen Flüchtlingsunterkünfte auch dann im Innenbereich zugelassen werden können, wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen. Das betrifft beispielsweise Büro- oder Geschäftsgebäude, die dann als Unterkünfte umgewidmet werden könnten. Zusätzlich soll die Unterbringung von Flüchtlingen auch auf solchen Flächen möglich sein, die unmittelbar an einen bebauten Ortsteil anschließen. Darüber hinaus sollen Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen auch in Gewerbegebieten errichtet werden können. Diese Regelungen sollen befristet werden. “

In der Stellungnahme der Bundesrgierung wird folgende Regelung im Baugesetzbuch vorgeschlagen:

Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246 wie folgt gefasst: „§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunter- künfte“. 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbrin- gung.“ 3. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbrin- gung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder“. 4. § 246 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunter- künfte“. b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „(6) Bis zum [__] gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsän- derung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung. (7) Bis zum [] gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern dienen, entsprechend, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbe- reichs erfolgen soll.“ c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Bis zum [__] kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen und Gemein- schaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentli- chen Belangen vereinbar ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘