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Das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014“ ist am 26.11.2014 in Kraft getreten

Das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014“ ist am 26.11.2014 in Kraft getreten (BGBL. I S. 1748)

Die neueste Novelle des BauGB

Knapp ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der letzten Novelle des Baugesetzbuchs aus Anlass einer Regelung zur Windenergienutzung ist am 26.11.2014 das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ in Kraft getreten . Das Gesetz ging auf einen Antrag des Landes Hamburg, dem sich die Länder Baden-Württemberg und Bremen angeschlossen haben, zurück, den sich der Bundesrat am 19.9.2014 durch einen Beschluss zur Einbringung eines Gesetzesantrags zu Eigen machte (BR-Drs. 419/14(Beschluss); BT-Drs. 18/2752). Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzesantrag des Bundesrates am 8.10.2014 Stellung genommen (BT-Drs.18/2752). Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages hat zum Gesetzentwurf des Bundesrates am 3.11.2014 eine öffentliche Anhörung Drucksache durchgeführt . Der federführende Ausschuss behandelte den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5.11.2014 abschließend . Der Bundestag beschloss das Gesetz am 6.11. 2014 und der der Bundesrat behandelte den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 7.11.2014 abschließend (hierzu im Einzelnen der Bericht des federführenden Bundestagsausschusses in BT-Drs.18/2752).

Der politische Hintergrund

Die Gesetzesinitiative ist eine Reaktion auf die aktuelle politischen Entwicklungen, Krisen und Kriege, die aktuell zu einer Zunahme von Fluchtbewegungen nach Europa und in die Bundesrepublik Deutschland führen. Der Bericht des federführenden Bundestagsausschusses merkte dazu kritisch an: „Die Regierungen von Bund und Ländern hätten demzufolge rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die menschenwürdige Unterbringung einer steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden zu gewährleisten. Dies ist nicht geschehen.“ Die Kommunen sind nach den Angaben der Bundesregierung und den Feststellungen von Deutschem Bundestag und Bundesrat gegenwärtig mit der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Deutschland konfrontiert. Aktuelle Zu wanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen vermuten, dass mindestens 200 000 Flüchtlinge in diesem Jahr in die Bundesrepublik Deutschland kommen werden. Die Bereitstellung von Unterkünften für diese Menschen, die oft aus Krisengebieten nach Deutschland kommen, stelle – so wird dies in den Gesetzesmaterialien dargestellt - in Ballungszentren mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ein großes Problem dar und dazu wird ausgeführt:

  • Flächen, die zur Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum für den Wohnungsbau benötigt werden, stehen im Regelfall nicht zur Verfügung.
  • Die zeitnahe Nutzung anderer Flächen scheitere vielfach an planungsrechtlichen Vorschriften.
  • Vor diesem Hintergrund sind gesetzgeberische Maßnahmen im Rahmen eines zeitlich befristeten Maßnahmengesetzes im Bereich des Bauleitplanungsrechts und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend geboten, mit deren Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und gesichert wird.

Die Neuregelungen im Baugesetzbuch im Überblick

Bauleitplanung: Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrende und ihrer Unterbringung in der Bauleitplanung – Änderung von § 1 Abs. 6 BauGB Befreiung: Der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende als ein Allgemeinwohlbelang, der die Erteilung einer Befreiung erfordern kann – Änderung von § 31 BauGB Innenbereich: Nutzungsänderungen zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen – Änderung von § 34 Abs. 3a BauGB Außenbereich: Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Bereichen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll – Änderung von § 35 Abs. 4 BauGB Gewerbegebiete: Befreiungsmöglichkeit zugunsten vom von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB) – Änderung von § 8 BauNVO